Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von pauschal 25 Stunden erscheint der Kammer – insbesondere im Vergleich zum Aufwand des berufungsführenden Verteidigers (11,51 Stunden) – übersetzt. Zudem nahm die Generalstaatsanwaltschaft am Verfahren teil, welche ebenfalls die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragte, so dass die Privatklägerschaft in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 13. Mai 2016 im Wesentlichen auf die schriftliche Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. April 2016 abstellen konnte.