Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘167.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘737.80, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt D.________ liegt dessen Kostennote vom 13. Mai 2016 (pag. 549) vor, lautend auf total CHF 6‘892.55