15. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor erster Instanz durch Rechtsanwalt D.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der eingereichten Kostennote vom 29. April 2014 (pag. 352 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 421, S. 57 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘167.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.__