356 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 420 f., S. 56 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10‘168.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die