Die zugesprochene Genugtuung erscheint den Umständen angemessen, weshalb die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. Januar 2014 an die Privatklägerin zu bestätigen ist. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung