20 V. Zivilpunkt Hinsichtlich des Zivilpunkts kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat den – von der Privatklägerschaft oberinstanzlich nicht angefochtenen – Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet (pag. 419 f., S. 55 f. der Urteilsbegründung). Die zugesprochene Genugtuung erscheint den Umständen angemessen, weshalb die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. Januar 2014 an die Privatklägerin zu bestätigen ist.