Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Der zu beurteilende Vorfall scheint eine einmalige Entgleisung gewesen zu sein. Der Beschuldigte ist seither – soweit ersichtlich – nicht mehr straffällig geworden. Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren eine genügende Warnwirkung hat, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Beim Beschuldigten liegt insgesamt sicher keine ungünstige Legalprognose vor. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzug sind somit gegeben und der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren.