12. Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. Die Polizei-/ Untersuchungshaft von 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.