11. Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 418, S. 54 der Urteilsbegründung). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse geben zu keinen speziellen Bemerkungen Anlass. Zum Verhalten im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch zur ursprünglich vorgesehenen mündlichen Verhandlung vor Obergericht nicht hat erscheinen wollen bzw. sich von seinem amtlichen Verteidiger hat dispensieren lassen. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als neutral zu beurteilen.