19 10.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist in Relation zum Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe insgesamt noch als leicht zu bezeichnen, weshalb die Kammer die von der Vorinstanz eingesetzte, im untersten Bereich des Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestätigt. Einer durchaus möglichen höheren Strafe steht das zu beachtende Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen (vgl. Ziff. I. 5. vorne).