Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass er sich vor dem Samenerguss zurückgezogen hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten (pag. 417, S. 53 der Urteilsbegründung). 10.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was indes tatbestandsimmanent ist und deshalb hier neutral zu gewichten ist. Der sexuelle Übergriff wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, weshalb eine Verschuldensminderung unter diesem Titel nicht angezeigt ist.