Der Beschuldigte nutzte das Vertrauen und die körperliche Unterlegenheit der Privatklägerin aus, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Er nötigte die Privatklägerin nicht bloss zum Beischlaf, sondern zusätzlich zur Duldung von weiteren sexuellen Handlungen. Sein Verhalten ist verwerflich und zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollzog. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass er sich vor dem Samenerguss zurückgezogen hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten (pag.