Sie habe in den Wochen danach Symptome entwickelt, welche die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10:F43.1) bestätigen würden (Schlafstörungen, Reizbarkeit und Verunsicherung, Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte Schreckhaftigkeit, innere Unruhe, sozialer Rückzug bis hin zu Schuldgefühlen). Zudem habe die Privatklägerin an anhaltenden Erinnerungen und Wiedererleben des Traumas durch aufdringliche Flash-backs gelitten (pag. 280). Mit spezifischen Behandlungsmethoden sei jedoch eine Verbesserung der posttraumatischen Symptomatik erreicht worden.