Die Privatklägerin war von Februar bis Juni 2014 in psychotherapeutischer Behandlung bei N.________ (pag. 280; pag. 289 Z. 10 f.). Gemäss dem Therapiebericht vom 21. Mai 2014 sei die Privatklägerin durch den Vorfall erschüttert und destabilisiert worden. Sie habe in den Wochen danach Symptome entwickelt, welche die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10:F43.1) bestätigen würden (Schlafstörungen, Reizbarkeit und Verunsicherung, Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte Schreckhaftigkeit, innere Unruhe, sozialer Rückzug bis hin zu Schuldgefühlen).