10. Tatkomponenten 10.1 Objektive Tatkomponenten Art. 190 StGB schützt das Recht auf die sexuelle Selbstbestimmung. Es geht um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 190 StGB). Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist bei Sexualdelikten erfahrungsgemäss schwierig zu bestimmen, insbesondere unter Beteiligten, die sich kennen. Die Privatklägerin war von Februar bis Juni 2014 in psychotherapeutischer Behandlung bei N._____