Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 416 f., S. 52 f. der Urteilsbegründung). Der 18 Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 190 Abs. 1 StGB).