189 Abs. 1 StGB) das zu beachtende Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verletzen würde (vgl. Ziff. I. 5. hiervor). Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen, begangen am 22. Januar 2014 in Bern zum Nachteil der Privatklägerin. IV. Strafzumessung