Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte auch den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt habe (pag. 414, S. 50 der Urteilsbegründung). Die sexuellen Handlungen, die dem Beischlaf vorausgegangen seien, seien jedoch eine Art Vorspiel gewesen und hätten nicht auf eine selbständige Befriedigung abgezielt. Deshalb werde die sexuelle Nötigung von der Vergewaltigung konsumiert (pag. 416, S. 52 der Urteilsbegründung). Ob diese rechtliche Würdigung tatsächlich zutreffend ist, kann vorliegend offen bleiben, da ein zusätzlicher Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB)