III. Rechtliche Würdigung Betreffend die rechtliche Würdigung kann auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 412 ff., S. 48 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat die sexuellen Handlungen erzwungen, indem er sich über den verbal und physisch klar geäusserten Willen der Privatklägerin hinwegsetzte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wollte die sexuellen Handlungen und setzte sich bewusst über den Widerstand der Privatklägerin hinweg. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte auch den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt habe (pag.