Die Aussagen der übrigen befragten Personen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass der Vorfall so stattgefunden hat, wie er von der Privatklägerin geschildert wurde und wie er der Anklageschrift vom 17. April 2014 (pag. 241 ff.) zugrunde gelegt wurde. Die Kammer erachtet den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erwiesen (pag. 241 f.): Der Beschuldigte zeigte der Privatklägerin am 22. Januar 2014 in ihrem Zimmer unaufgefordert pornografisches Material auf seinem Mobiltelefon. Er versuchte sie auf den Mund zu küssen, worauf sie sich von ihm abdrehte.