Die Aussagen von I.________ sind beweismässig wenig ergiebig und es kann aus seinen Aussagen insbesondere nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin tatsächlich eine intime Beziehung gehabt haben. 8.5 Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die Aussagen der Privatklägerin nach den Kriterien der Aussagepsychologie sehr glaubhaft sind. Jene des Beschuldigten weisen demgegenüber gewisse Auffälligkeiten auf. Die Aussagen der übrigen befragten Personen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.