161 Z. 55 ff.). Der Beschuldigte gab somit gegenüber H.________ an, dass die Initiative für den Geschlechtsverkehr von ihm ausgegangen sei. Gegenüber den Behörden gab der Beschuldigte demgegenüber an, dass die Privatklägerin die Initiative für die sexuellen Handlungen ergriffen habe (vgl. pag. 81 Z. 155 ff.). Erst nach dem Geschlechtsverkehr habe sich die Privatklägerin darüber beschwert, dass sie Sex ohne Kondom gehabt hätten (pag. 82 Z. 189 ff.). Die Aussagen von H.________ sind in sich konsistent und widerspruchsfrei. Er stand dem Beschuldigten näher als der Privatklägerin.