156 Z. 133 f.) ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin mit ihren angeblichen Geldproblemen an den Beschuldigten hätte wenden sollen. Schliesslich wies Rechtsanwalt D.________ zu Recht darauf hin, dass die Chatprotokolle zwischen der Privatklägerin und G.________ für den vorliegend zu beurteilenden Vorfall unerheblich sind (pag. 545). Die Kammer erachtet die Aussagen von G.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft. 8.4.4 H.________ H.________ gab an der delegierten Einvernahme vom 13. Februar 2014 zu Protokoll, was ihm der Beschuldigte am Morgen nach dem Vorfall erzählt hatte.