In seinen Aussagen sind keine Widersprüche ersichtlich. Es fehlen sodann jegliche Anzeichen einer Aggravierung oder Belastungstendenz. Dass G.________ der Privatklägerin gelegentlich den Bus bezahlte und ihr Geld lieh, um die Krankenkassenprämie zu bezahlen (vgl. pag. 156 Z. 133 ff.), erscheint angesichts ihrer Beziehung und seiner offensichtlich besseren finanziellen Lage nicht ungewöhnlich. Da G.________ der Privatklägerin finanzielle Unterstützung angeboten hat (pag. 156 Z. 133 f.) ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin mit ihren angeblichen Geldproblemen an den Beschuldigten hätte wenden sollen.