15 8.4.3 G.________ G.________ steht der Privatklägerin ebenfalls näher als dem Beschuldigten. Wie bereits erwähnt ist davon auszugehen, dass die beiden im Zeitpunkt des Vorfalls eine Beziehung hatten (vgl. Ziff. II. 8.2 vorne). G.________ schilderte, dass die Privatklägerin am Telefon sehr emotional gewesen sei und geweint habe (pag. 155 Z. 83 ff.). Er gab differenziert an, was er persönlich mitbekommen hat und was ihm erzählt worden ist. In seinen Aussagen sind keine Widersprüche ersichtlich.