Das von E.________ geschilderte Verhalten des Beschuldigten an der Universität Bern am 23. Januar 2014 indiziert hingegen deutlich, dass etwas Schwerwiegendes vorgefallen ist und der Beschuldigte Erklärungsbedarf hatte (pag. 140 Z. 31 ff.). Wäre es einzig um die Affäre mit der Privatklägerin bzw. um seine Untreue gegangen, ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte ausgerechnet am Morgen nach dem fraglichen Vorfall so aufgeregt und aussergewöhnlich hätte verhalten sollen – zumal es gemäss seiner Darstellung ja bereits mehrfach zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei. 8.4.2 F.___