404, S. 40 der Urteilsbegründung). Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe zu viel in die Aussagen von E.________ interpretiert. In seinen Aussagen gebe es keine Hinweise auf eine Vergewaltigung (pag. 517). Nach Auffassung der Kammer kann offen bleiben, was der Beschuldigte mit der Aussage «you are also a man, you understand and you know how we men are» genau meinte. E.________ verstand die Aussage offenbar so, dass sie sich auf die Affäre mit der Privatklägerin bezog – wobei sich E.________ nicht sicher war, ob die beiden überhaupt ein Verhältnis hatten (pag. 142 Z. 118 f.). Das von E.___