14 schwinden solle. Der Beschuldigte sei ihr ungefähr 10 Meter Richtung M.________ gefolgt. Er selbst sei zu ihm gerannt und habe ihm seinen Arm auf die Brust gelegt, um ihn aufzuhalten. Er habe ihm gesagt, dass er zurückgehen solle und habe ihn mit in sein Büro genommen, bis er sich beruhigt habe (pag. 141 Z. 59 ff.). Die Aussagen von E.________ sind als äusserst glaubhaft zu bezeichnen, was auch seitens der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird (vgl. pag.