Sie sind teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und stehen den Aussagen der Privatklägerin diametral entgegen. Für die Beurteilung des Sachverhalts kann deshalb nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. 8.4 Aussagen der übrigen befragten Personen 8.4.1 E.________ E.________ führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. Januar 2014 (pag. 139 ff.) aus, der Beschuldigte sei am 23. Januar 2014 verschwitzt und aufgeregt in sein Büro gekommen (pag. 140 Z. 46 f.). Seine Hand sei nass gewesen, er habe Schweisstropfen am Kopf gehabt und habe sehr schnell gesprochen.