Unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr habe die Privatklägerin ihm dann aber vorgeworfen, dass sie Sex ohne Kondom gehabt hätten; sie wisse nicht einmal, ob er HIV-positiv sei. Es sei eine Vergewaltigung, sie werde nun sofort die Polizei rufen (pag. 82 Z. 189 ff.; pag. 93 Z. 202). Diese Aussagen erscheinen nicht glaubhaft. Sie müssen ebenfalls als Schutzbehauptungen eingestuft werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht glaubhaft wirken. Sie sind teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und stehen den Aussagen der Privatklägerin diametral entgegen.