Ebenfalls nicht plausibel erscheint die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihm wegen des ungeschützten Geschlechtsverkehrs eine Lektion habe erteilen wollen. Gemäss seinen Aussagen soll ihn die Privatklägerin am fraglichen Abend verführt haben und ihn aufgefordert haben, von hinten in sie einzudringen, und zwar ohne sich darum zu kümmern, ob er allenfalls HIV-positiv sei und sie ein Kondom benutzen sollten (vgl. pag. 81 Z. 155 ff., Z. 162 f.; pag. 92 Z. 189 ff.). Unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr habe die Privatklägerin ihm dann aber vorgeworfen, dass sie Sex ohne Kondom gehabt hätten;