Die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Geldprobleme der Privatklägerin sind als Schutzbehauptungen zu werten. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin dem Beschuldigten ausgerechnet nach dem Vorfall vom 22. Januar 2014 eine Lektion hätte erteilen sollen, falls es, seinen Aussagen zufolge, bereits früher zu Sex und nicht erfüllten Geldforderungen gekommen wäre. Ebenfalls nicht plausibel erscheint die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihm wegen des ungeschützten Geschlechtsverkehrs eine Lektion habe erteilen wollen.