13 rigkeiten gehabt habe. G.________ bezahlte ihr zwar gelegentlich etwas und lieh ihr Geld um die Krankenkassenprämie zu bezahlen (vgl. pag. 156 Z. 133 ff.), was indes angesichts ihrer Beziehung und seiner offensichtlich besseren finanziellen Lage nicht ungewöhnlich erscheint (vgl. pag. 389; pag. 400; pag. 534). Die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Geldprobleme der Privatklägerin sind als Schutzbehauptungen zu werten.