Der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin vom Beschuldigten hätte Geld verlangen sollen, zumal beide über ein vergleichbares Stipendium verfügten. Der Beschuldigte erhielt zwar zusätzlich 400.00 Dollar von der nigerianischen Regierung; er hat im Gegensatz zur Privatklägerin aber auch eine Familie zu unterstützen. Abgesehen vom Beschuldigten erwähnte niemand, dass die Privatklägerin finanzielle Schwie-