Massgeblich ist allein, dass die Privatklägerin den Beschuldigten an diesem Abend nicht mehr treffen wollte. Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin, nachdem er ihr Zimmer betreten hatte, sogleich die Initiative ergriffen und ihn verführt haben soll. Ein derart diametral entgegengesetztes Verhalten erscheint nicht plausibel. Der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin vom Beschuldigten hätte Geld verlangen sollen, zumal beide über ein vergleichbares Stipendium verfügten.