Die Privatklägerin verspätete sich jedoch wegen eines Nachtessens mit F.________. Sie teilte dem Beschuldigten deshalb per Skype mit, dass sie morgen reden könnten. Der Beschuldigte fragte sie daraufhin, ob sie möchte, dass er vorbeikomme. Die Privatklägerin antwortete ihm: «you are reading, its fine we will chat tomorrow or friday evening». Der Beschuldigte schrieb ihr «I am on my way» zurück, worauf die Privatklägerin «no read, i am also reading» erwiderte (pag. 63). Es ist unerheblich, ob der Beschuldigte die letzte Nachricht der Privatklägerin gesehen hat. Massgeblich ist allein, dass die Privatklägerin den Beschuldigten an diesem Abend nicht mehr treffen wollte.