90 Z. 99 ff.; pag. 92 Z. 189 ff.; pag. 93 Z. 200 ff.; pag. 94 Z. 250, Z. 262 ff.). Mit solchen Gegenangriffen versuchte der Beschuldigte offensichtlich, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken und ihre Glaubwürdigkeit abzuschwächen. Wie bereits erwähnt, gibt es in den objektiven Beweismitteln keine Hinweise auf eine Affäre zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (vgl. Ziff. II. 8.1 vorne). Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am 22. Januar 2014 um 21.00 Uhr im Zimmer des Beschuldigten für eine Nachhilfestunde verabredet waren. Die Privatklägerin verspätete sich jedoch wegen eines Nachtessens mit F.________.