Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Der Beschuldigte wurde im Rahmen einer delegierten Einvernahme und einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft eingehend befragt und es liegt ein Protokoll seines Gesprächs mit Professor K.________ vom 27. Januar 2014 vor. Dass der Beschuldigte nicht auch vom erstinstanzlichen Gericht einvernommen werden konnte, lag an seiner vorzeitigen Abreise während laufendem Verfahren. Es ist zutreffend, dass die Aussagen des Beschuldigten für sich gesehen nicht grundsätzlich widersprüchlich sind und nicht von Vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden können.