82, Z. 178). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte er dann aber, dass es ein sehr kleines Bett sei. Wenn sie beide darauf liegen würden, würde es wohl zusammenbrechen (pag. 93, Z. 213 f.) Später bezeichnete er die Aussagen der Privatklägerin vom 23.01.2014 (pag. 104, Z. 87 – 94) als falsch. Dies könne gar nicht stimmen, weil ihr Bett so zerbrechlich und klein sei, dass sie nicht beide zusammen darauf liegen könnten (pag. 94, Z. 244 f.). Auffällig ist auch, dass er auf die klare Frage nach dem letzten Sex und dem letzten körperlichen Kontakt mit der Privatklägerin mit Oktober 2013 geantwortet hat, obwohl der Geschlechtsverkehr am 22.01.2014 gemäss seiner Schilderung ja einvernehmlich war.