Es gibt keine offensichtlichen Widersprüche in den elementaren Aussagen, weder innerhalb der einzelnen Befragungen noch zwischen den Befragungen. Hingegen gibt es in den Aussagen des Beschuldigten durchaus einige auffällige Passagen. So hat er beispielsweise bei der Polizei zuerst ausgesagt, die Privatklägerin sei quer auf dem Rücken auf dem Bett gelegen und habe ihm gesagt, er solle näher kommen. Er habe sich über sie gelehnt und sie geküsst. Sie habe ihm dann in die Hose gefasst und mit seinem Penis gespielt (pag. 81, Z. 153 – 158). Später in der Einvernahme sagte er, sie seien am