Ihre Ausführungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen. Die Kammer erachtet deshalb die Aussagen der Privatklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. 8.3 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten unter anderem wie folgt (pag. 399, S. 35 f. der Urteilsbegründung): Die Aussagen des Beschuldigten sind für sich gesehen nicht grundsätzlich widersprüchlich. Es gibt keine offensichtlichen Widersprüche in den elementaren Aussagen, weder innerhalb der einzelnen Befragungen noch zwischen den Befragungen.