Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht hätte beschuldigen sollen. Auf die vom Beschuldigten vorgebrachten Motive wird nachfolgend noch eingegangen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin durchgängig eine Vielzahl an verschiedensten Realkennzeichen aufweisen; ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Ihre Ausführungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen.