Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass die Aussage der Privatklägerin, wonach auch während des Drehens ein Finger des Beschuldigten in ihr gewesen sei (pag. 104 Z. 87 f.), kaum möglich erscheine. Eine derartige Aussage sei aber ohne Weiteres mit der Aufregung während der Auseinandersetzung erklärbar (pag. 390, S. 26 der Urteilsbegründung). Dem ist zuzustimmen und die Ungereimtheiten, so es denn solche sind, tangieren die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht hätte beschuldigen sollen.