116 Z. 216 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin erneut, dass G.________ im Zeitpunkt des Vorfalls ihr Freund (boyfriend) gewesen sei. Sie hätten eine Beziehung gehabt (pag. 292 Z. 19 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen gezweifelt werden sollte, zumal auch G.________ angab, dass die Privatklägerin seit September 2013 seine Freundin sei (pag. 154 Z. 35, Z. 44 ff.). Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass die Aussage der Privatklägerin, wonach auch während des Drehens ein Finger des Beschuldigten in ihr gewesen sei (pag.