In den Aussagen der Privatklägerin finden sich gewisse Punkte, die allenfalls als ungereimt bezeichnet werden können, insbesondere was ihre Beziehung zu G.________ anbelangt. An der delegierten Einvernahme vom 5. März 2014 gab die Privatklägerin zu Protokoll, G.________ sei seit September oder Oktober 2013 ihr Freund. Auf Vorhalt ihrer Aussage vom 23. Januar 2014, wonach G.________ ein Kolleg sei und sich etwas in Richtung Beziehung entwickle, führte die Privatklägerin aus, sie würden seit September 2013 miteinander ausgehen. Am 23. Januar 2014 sei sie wohl sehr emotional und durcheinander gewesen (pag. 116 Z. 216 ff.).