10 ren befreundet (vgl. pag. 128 Z. 194, Z. 198; pag. 133 Z. 372 f.; pag. 291 Z. 26 ff.). Zudem erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei, nachdem sie ihn ermahnt habe, dass er sich anständig benehmen solle, jeweils wie verwandelt gewesen und habe sich wie ein grosser Bruder verhalten (pag. 116 Z. 245 ff.). Die Privatklägerin hatte somit keinen Grund, den Beschuldigten nicht hineinzulassen. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich gewisse Punkte, die allenfalls als ungereimt bezeichnet werden können, insbesondere was ihre Beziehung zu G.___