104 Z. 106 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte die Privatklägerin, sie habe nicht um Hilfe geschrien, weil sie unter Schock gestanden sei (pag. 132 Z. 323 f.). Auch dies erscheint nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. Dem Einwand der Verteidigung, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht hätte hereinlassen müssen (pag. 518 f.), kann nicht gefolgt werden. Die beiden wa-