Schliesslich reichte die Privatklägerin bereits am Tag nach dem Vorfall bei der Polizei Anzeige ein (pag. 25). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass es lediglich zu kurzen Verzögerungen kam (pag. 338, S. 24 der Urteilsbegründung). Entgegen der Auffassung der Verteidigung reagierte die Privatklägerin spontan und zeitnah. Ihr Verhalten ist nachvollziehbar. Ferner gab die Privatklägerin bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Januar 2014 an, sie habe in ihrer Verzweiflung wohl nicht laut genug schreien können (pag. 104 Z. 106 f.).