105 Z. 160 f.). Die Privatklägerin hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, den Vorfall schlimmer darzustellen und die Handlungen des Beschuldigten schwerwiegender erscheinen zu lassen, als sie dies gemacht hat. Der Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass sie die Wahrheit sagte. Hätte sie den Vorfall erfunden, wäre es ein Einfaches gewesen, die Erzählungen aufzubauschen. Das Verhalten der Privatklägerin nach der Tat deutet ebenfalls darauf hin, dass ihr etwas Schwerwiegendes widerfahren ist. Sie wandte sich noch in derselben Nacht an G.________ und F.________, erzählte ihnen was vorgefallen ist und ging an-