104 Z. 83 f.). Sie sei sich nicht sicher, ob er mit seinem Penis oder wieder mit dem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei (pag. 65.2; pag. 104 Z. 91 f; pag. 114 Z. 125 f.; pag. 131 Z. 281 ff.; pag. 290 Z. 23 f.). In den Aussagen der Privatklägerin sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. Die Privatklägerin schilderte insbesondere keine übermässige Gewaltanwendung. So führte sie beispielsweise aus, der Beschuldigte habe den oder die Finger langsam eingeführt und dann langsam in ihr bewegt (pag. 104 Z. 84 f.). An der polizeilichen Einvernahme am Tag nach dem Vorfall erklärte die Privatklägerin, dass sie keine Schmerzen habe (pag. 105 Z. 160 f.).